Statuten

Verein Raum für Texter:innen St. Gallen

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Raum für Texter:innen St. Gallen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Gallen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Kommentar: Der Sitz des Vereins ist immer eine politische Gemeinde, die Adresse des Vereins kann jedoch auch an einem anderen Ort sein.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt Die Förderung der ostschweizer Schreibkultur und die Umgestaltung der Literaturlandschaft in der Region. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

- Mitgliederbeiträge

- Erträge aus eigenen Veranstaltungen

- Subventionen

- Spenden und Zuwendungen aller Art

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 5 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle. Kommentar: Die Vorstandsmitglieder können auch je einzeln in ihr Amt gewählt werden.

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages Variante: der Mitgliederbeiträge

g) Genehmigung des Jahresbudgets Variante: Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm Variante: Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c) Finanzen

d) Aktuariat

e) (weitere)

Ämterkumulation ist möglich. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von3/4 des absoluten Mehrs der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.